Corona – Folgen und Möglichkeiten für die Immobilienwirtschaft

Wie Anbieter und Interessenten auch während der COVID-19-Zeit zusammenfinden

Hier finden Sie aktuelle Informationen für den Immobilienmarkt

Die gegenwärtige Situation mit den Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie sorgt auch in der Immobilienwelt für Unklarheiten und Fragen. Auf dieser Seite möchten wir Ihnen deshalb einige unserer Dienstleistungen vorstellen, die Sie in dieser Zeit unterstützen können, Erklärungen und Tipps bieten und Sie auch auf spezielle Angebote von ausgewählten Partnern hinweisen.

Wir wünschen gute Gesundheit und sind bei Fragen gerne für Sie da!

Rufen Sie uns an unter +41 31 744 17 40 oder schreiben Sie uns eine Nachricht.


Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema

Suchende

Darf man während der COVID-19/Corona-Pandemie umziehen?

Gemäss dem Schweizerischen Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT) können Umzüge nach wie vor stattfinden: «Umzüge, Wohnungsabnahmen und Wohnungsübergaben sind von den verschärften Anordnungen von Bund und Kantonen nicht betroffen. Dies gilt auch für jene Kantone, die – Stand 15.03.2020 – strengere Einschränkungen des öffentlichen Lebens erlassen haben.» Sie müssen Ihre Vorfreude auf die neue Wohnung also nicht bis nach dem 19. April unterdrücken.

Ist eine Immobiliensuche derzeit sinnvoll?

Das Angebot bleibt stabil. Vielleicht ergibt sich gerade jetzt die Chance, die langersehnte Traumwohnung zu ergattern. Wollen Sie doch eine etwas grössere Küche? Sind Sie mit weniger Platz zufrieden, aber wollen dafür unbedingt mitten in der Stadt leben? Gerade jetzt können Sie Ihre Bedürfnisse an das neue Zuhause noch einmal prüfen und in Ihre Suche einbeziehen.

Was passiert, wenn ich meine Miete jetzt nicht zahlen kann?

Gehen Sie frühzeitig auf Ihren Vermieter zu und schildern Sie Ihre Situation. Grundsätzlich gilt: Der Bundesrat hat am 27. März 2020 die Frist bei Zahlungsrückständen für Wohn- und Geschäftsmieten von 30 auf 90 Tage verlängert. Diese Fristverlängerung gilt für Mieten, die zwischen dem 13. März und dem 31. Mai 2020 fällig werden (Miete für April und Mai). Ein Erlass der Mieten in diesem Zeitraum ist jedoch nicht vorgesehen. Bezahlen Sie dann nicht innert diesen 30 resp. 90 Tagen, kann der Vermieter Ihnen mit einer Frist von weiteren 30 Tagen auf das Ende eines Monats kündigen.

Kann es COVID-19-Viren in meiner neuen Wohnung geben?

Ein kurzer Leerstand der Wohnung zwischen dem Aus- und dem Einzug der neuen Mieter ist empfohlen. Durch diesen kann man sicherstellen, dass eventuell vorhandene COVID-19-Viren in der Wohnung auch wirklich abgestorben sind. Auch mit einer professionellen Reinigung und Desinfektion der Wohnung können Viren beseitigt werden. Wenden Sie sich bei Bedenken an Ihren Vermieter.

Ich kann meine Wohnung für die Übergabe nicht rechzeitig reinigen und desinfizieren, was soll ich tun?

Wenden Sie sich an den Vermieter. Eventuell ist dieser bereit in der aktuellen Notsituation die Reinigung zu übernehmen oder zu organisieren.

Wie kann ich meine Wunschwohnung besichtigen? Muss ich Interessenten durch meine Wohnung führen?

Wir empfehlen, Wohnungsbesichtigungen nicht mehr im persönlichen Kontakt abzuhalten. Führen Sie Interessenten via Video-Anruf durch Ihre Wohnung oder nehmen Sie selber aus Distanz an einer virtuellen Besichtigung teil. Um Sie und Ihr Umfeld zu schützen, unterstützen wir Sie, in dem wir ab sofort Objekte mit dem kostenlosen Flag «Video-Besichtigung» prominent kennzeichnen. Somit können Sie Ihre neue Traumwohnung sicher von zu Hause aus anschauen oder einen Nachmieter virtuell durch Ihre Wohnung führen.

Kann mein Vermieter den Mietvertrag kündigen, wenn ich an COVID-19 erkankt bin?

Eine Kündigung aufgrund einer Coronavirus-Erkrankung ist nicht zulässig, genauso wenig eine Mietminderung, wenn ein Nachbar erkrankt ist.

Ich habe durch die Zeit des Homeoffice erhöhte Nebenkosten. Wer muss dafür aufkommen?

Wir empfehlen Ihnen, Ihren Arbeitgeber auf eine Kostenbeteiligung an den Nebenkosten anzusprechen. Es ist nicht juristisch festgehalten, ob Sie einen Anspruch darauf haben oder nicht.

Vermieter

Was tun, wenn Mieter in der jetzigen Situation nicht zahlen können?

Der Bundesrat hat am 27. März 2020 die Frist bei Zahlungsrückständen für Wohn- und Geschäftsmieten von 30 auf 90 Tage verlängert. Diese Fristverlängerung gilt für Mieten, die zwischen dem 13. März und dem 31. Mai 2020 fällig werden (Miete für April und Mai). Ein Erlass der Mieten in diesem Zeitraum ist jedoch nicht vorgesehen. Bezahlen die Mieter dann nicht innert diesen 30 respektiv 90 Tagen, können Sie ihnen mit einer Frist von weiteren 30 Tagen auf das Ende eines Monats kündigen.

Dürfen Eigentümerversammlungen noch stattfinden?

Aufgrund des Notrechts sind Versammlungen bis auf weiteres verboten. Stockwerkeigentümerversammlungen fallen unter das Veranstaltungsverbot. Dies ist eine Massnahme zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19).

Muss ich vor der Wohnungsübergabe an den Nachmieter die Wohnung desinfizieren?

Nein, eine flächendeckende Desinfektion bei allen Wohnungen ist gemäss der BAG-Richtlinien nicht erforderlich, sondern nur bei einem begründetem Verdachtsfall auf eine COVID-19-Erkrankung.

Was muss ich beachten, wenn ein Mieter positiv auf das Coronavirus getestet wurde?

Als Vermieter haben Sie in diesem Fall eine Informationspflicht. Sollte es zu einer COVID-19-Erkrankung eines Mieters in Ihrer Immobilie kommen, sind Sie verpflichtet, alle anderen Mieter, Dienstleister und Besucher des Gebäudes darüber zu informieren.

Verkäufer und Makler

Darf ich noch Besichtigungen durchführen?

Wenn es nicht anders geht und sowohl Sie als Verkäufer, als auch die Kauf-Interessenten nicht zur Risikogruppe gehören, dann können Sie mit Berücksichtigung der hygienischen Vorschriften, eine physische Besichtigung durchführen. Social Distancing, Hände waschen und desinfiszieren sind dabei unumgänglich. Wir empfehlen Ihnen jedoch die technischen Alternativen zu nutzen. Eine Video-Besichtigung beispielsweise. Nutzen Sie dafür die 360° Tour (casatour.ch) von Casasoft oder die gängigen Anbieter für Video-Telefonie, wie Whatsapp oder Facetime.

Dürfen Verkäufer und Käufer noch zum Notar?

Ja dies ist noch gestattet.

Darf ich mich mit Maklern oder Interessenten treffen?

Die Kontakte zu anderen Menschen ausserhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Notwendig ist es sicherlich, mit den Interessenten in Kontakt zu treten. Hierbei sollten Sie jedoch vorzugsweise auf digitale Formen der Kontaktaufnahme ausweichen. Auf jeden Fall sollten Sie aber Gruppenbildungen (Massenbesichtigungen) vermeiden und die bekannten Hygienemassnahmen einhalten.

Sind physische Besichtigungen weiterhin möglich?

Wenn es nicht anders geht und weder Sie, noch die Interessenten nicht zur Risikogruppe gehören, dann können Sie mit Berücksichtigung der hygienischen Vorschriften eine Besichtigung vor Ort durchführen. Social Distancing, Hände waschen und desinfizieren sind dabei unumgänglich. Wir empfehlen Ihnen jedoch, die technischen Alternativen zu nutzen - eine Video-Besichtigung beispielsweise. Nutzen Sie dafür die 360° Tour (casatour.ch) von Casasoft oder die gängigen Anbieter für Videotelefonie, wie Whatsapp oder Facetime.

Dürfen Makler noch zu einer Immobilie fahren und von dort Video-Besichtigungen durchführen?

Ja, das ist weiterhin erlaubt. Die Bewegungsfreiheit wurde vom Beschluss des Bundesrats nicht eingeschränkt. Damit bleibt auch die Fahrt zu einer Immobilie möglich, um im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als Makler eine Videobesichtigung durchzuführen.

Neu bei ImmoScout24

Video-Besichtigung

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Persönliche Besichtigungen von Häusern und Wohnungen sind gegenwärtig nicht ganz einfach. Deswegen geben wir Anbietern nun die Möglichkeit, im Inserat den Vermerk «Video-Besichtigung» anzubringen. Interessenten können diese Objekte bequem per Video-Anruf besichtigen.

Für Verwaltungen

360°-Touren mit Casasoft

Ansicht eines 360-Grad-Rundgangs durch ein Objekt, wie ihn Casasoft anbietet.
Präsentieren Sie Ihr Objekt mit einem virtuellen 360°-Rundgang. Die passende Ausrüstung für die Aufnahmen können Sie gleich mitbestellen.

Für Mietinteressenten

Online-Bewerbungsdossier

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